7.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art.