Die Einstellung des Strafverfahrens einzig aufgrund eines pauschalen Verweises auf das Aktenkurzgutachten sei nicht gerechtfertigt. Die Strafuntersuchung sei daher weiterzuführen und das Aktenkurzgutachten sei unter Würdigung weiterer Aussagen und Sachverhaltshinweise einer kritischen Würdigung zu unterziehen, allenfalls zu verbessern oder es sei ein Zweitgutachten einzuholen. 7.3