7 ziehen. Der Beschwerdeführer beanstandet diverse Feststellungen im Aktenkurzgutachten und kommt zum Schluss, dass dieses nicht geeignet sei, den Tatverdacht zu beseitigen. Die Einstellung des Strafverfahrens einzig aufgrund eines pauschalen Verweises auf das Aktenkurzgutachten sei nicht gerechtfertigt.