Diverse relevante Tatsachen, die der Anzeigeerstatter aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung in der Strafanzeige vom 19. März 2020 geschildert habe, würden im Aktenkurzgutachten anders wiedergegeben, was wiederum zu anderen medizinischen Schlüssen führe. Aufgrund der Diskrepanzen zwischen den Aussagen des persönlich anwesenden Anzeigeerstatters sowie des Sachverständigen erscheine es zudem nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Patientendokumente im Hinblick auf deren Berücksichtigung im Strafverfahren allenfalls nachträglich geändert worden seien.