Auffallend sei zudem, dass bei vielen Aussagen zum Sachverhalt unklar bleibe, auf welche Grundlagen sich der Sachverständige stütze. Diverse relevante Tatsachen, die der Anzeigeerstatter aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung in der Strafanzeige vom 19. März 2020 geschildert habe, würden im Aktenkurzgutachten anders wiedergegeben, was wiederum zu anderen medizinischen Schlüssen führe.