Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Beobachtungen seines Vaters, Dr. F.________, würden nicht mit den Sachverhaltsschilderungen des Sachverständigen übereinstimmen. Der Beschuldigte habe den beiden Ärzten unterschiedliche Informationen weitergegeben. In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, das Aktenkurzgutachten sei offensichtlich auf eine Entlastung des Beschuldigten ausgelegt. Die wenigen kritischen Hinweise würden entweder gar nicht erläutert oder umgehend relativiert. Auffallend sei zudem, dass bei vielen Aussagen zum Sachverhalt unklar bleibe, auf welche Grundlagen sich der Sachverständige stütze.