7. 7.1 Wie bereits erwähnt, stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2021 eine Kopie des Aktenkurzgutachtens zu und stellte die Einstellung des Verfahrens in Aussicht (pag. 717 f.; vgl. auch Schreiben vom 30. Juli 2021, pag. 722). Der Beschwerdeführer kündigte in der Folge mit Schreiben vom 9. August 2021 an, ein zweites Gutachten einholen zu wollen und ersuchte um eine angemessene Fristerstreckung (pag. 731; vgl. E. 6.3 vorne).