Schliesslich führt inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am Gutachten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand des Sachverständigen wegen Befangenheit. Der blosse Umstand, dass eine Partei (oder eine vom Gutachten beschwerte verfahrensbeteiligte Person) gewisse Feststellungen des von der Verfahrensleitung bestellten Sachverständigen bestreitet, belegt keinen Ausstandsgrund (Urteile des Bundesgerichts 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.5.2.2;