je mit Hinweisen). Ein kollegiales Verhältnis, die berufliche Beziehung oder ein gemeinsames Studium begründen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund (Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Erforderlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweichen, wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des Bundesgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1; mit Hinweisen). Gemäss der Akten-/Telefonnotiz vom 16. Oktober 2020 gab Prof. Dr. I.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft an, betreffend das C.____