der Sachverständige ist. Es ist nicht ersichtlich und wird weder in der Beschwerde noch in der Replik dargetan, weshalb er die Befangenheit des Sachverständigen erst in der Beschwerde vom 12. Oktober 2021, und damit nach mehr als zwei Monaten, geltend macht. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Objektivität des Aktenkurzgutachtens aufgrund einer allfälligen Befangenheit von Prof. Dr. I.________ in Zweifel zu ziehen sei, verspätet ist.