vgl. auch Schreiben vom 30. Juli 2021, pag. 722). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge erst verspätet vernehmen und erklärte mit Schreiben vom 9. August 2021 sinngemäss seine Konstituierung als Privatkläger. Ferner kündigte er an, ein zweites Gutachten einholen zu wollen, und ersuchte deshalb um eine angemessene Fristerstreckung (pag. 731). Ausstandsgründe machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2021 nicht geltend. Der Beschwerdeführer wusste somit spätestens seit dem 9. August 2021, dass Prof. Dr. I.________ der Sachverständige ist.