___ als sachverständige Person informiert. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist indes nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer zunächst nicht als Privatkläger am Verfahren beteiligen wollte (vgl. pag. 684 f.) und damit zu diesem Zeitpunkt nicht Partei war. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenkurzgutachtens von Prof. Dr. I.________ vom 12. Juli 2021 zu und stellte die Einstellung des Verfahrens in Aussicht (pag. 717 f.; vgl. auch Schreiben vom 30. Juli 2021, pag.