5 6.3 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 informierte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten über die Ernennung von Prof. Dr. I.________ als sachverständige Person und gab ihm Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern (pag. 168.010 f.). Der Beschwerdeführer wurde – soweit aus den Akten ersichtlich – vorgängig nicht über die Ernennung von Prof. Dr. I.________ als sachverständige Person informiert.