Bei der Beurteilung entsprechender Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in sachlich-objektivierter Weise begründet erscheinen. Es genügt allerdings, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken; für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.5.2.2; 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.3; 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen).