1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 133 II 384 E. 4.1; 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 3.3; je mit Hinweis).