4 6. 6.1 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr. I.________ geltend, weil dieser mit dem Beschuldigten studiert und anschliessend zusammengearbeitet habe. 6.2 Gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art 56 StPO.