Der Beschwerdeführer hat als Strafkläger weder gestützt auf die Strafprozessordnung (vgl. Art. 68 Abs. 2 StPO) noch auf übergeordnetes Recht einen Anspruch auf amtliche Übersetzung der Einstellungsverfügung oder anderer Dokumente (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3).