Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Einstellungsverfügung vom 30. September 2021 auf Deutsch verfasst worden ist. Vor dem Obergericht des Kantons Bern richtet sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz. Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen (Art. 4 Abs. 4 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 GSD). Damit ist vorliegend auch das Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu führen. Eingaben vor dem Obergericht können indes wahlweise auf Deutsch oder Französisch eingereicht werden (Art. 3 Abs. 2 GSD). Der Beschwerdeführer hat als Strafkläger weder gestützt auf die Strafprozessordnung (vgl. Art.