40 Abs. 3 Bst. d des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01) richtet sich die Instruktionssprache bei kantonal zuständigen Staatsanwaltschaften nach der Sprache der beschuldigten Person. Vorliegend wird das Verfahren von der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben geführt. Der Beschuldigte ist deutscher Muttersprache, womit gestützt auf Art. 4 Abs. 4 Bst. b GSD i.V.m. Art. 40 Abs. 3 Bst. d OrG Deutsch Verfahrenssprache ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Einstellungsverfügung vom 30. September 2021 auf Deutsch verfasst worden ist.