5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, die Einstellungsverfügung vom 30. September 2021 sei auf Französisch zu übersetzen. Er verstehe nicht genug Deutsch, um dem Verfahren auf Deutsch zu folgen. Wie die Verfahrensleitung bereits in der Verfügung vom 21. Oktober 2021 festgehalten hat, ist vorliegend Deutsch – und nicht Französisch – Verfahrenssprache. Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden (Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 4 Abs. 4 Bst. b des Dekrets über die Gerichtssprachen des Kantons Bern (GSD; BSG 161.13) i.V.m. Art. 40 Abs. 3 Bst.