Aus dem Gutachten vom 12. Juli 2021 gehe nachvollziehbar hervor, dass bei der Behandlung des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht keine objektiven Sorgfaltspflichten verletzt worden seien. Insofern fehle es auch aus juristischer Sicht an einer verbotenen, pflichtwidrigen Handlung im Sinne des Strafrechts, weshalb der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art 125 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) mangels strafbaren Verhaltens nicht erfüllt sei. Gleiches gelte für die abweichende rechtliche Würdigung der Aussetzung (Art. 127 StGB; pag. 740).