4. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, das Gutachten von Prof. Dr. I.________ vom 12. Juli 2021 sei vollständig, klar und beantworte die an den Gutachter gestellten Fachfragen. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestünden keine, zumal bereits nach der Edition der Patientenunterlagen gewisse Behauptungen oder Vermutungen des Anzeigers widerlegt worden seien. Aus dem Gutachten vom 12. Juli 2021 gehe nachvollziehbar hervor, dass bei der Behandlung des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht keine objektiven Sorgfaltspflichten verletzt worden seien.