Bezug auf den medizinischen Entscheid vom Freitagabend, 20. September 2019, den Beschwerdeführer bis zum kommenden Samstagmorgen, 21. September 2019, konservativ zu behandeln, keine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bestehe (pag. 168.035). Weiter verneinte Prof. Dr. I.________ die Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Arztvisite vom 20. September 2019 vital gefährdet gewesen sei (pag. 168.039). Eine Überwachung auf der Intensivstation sei nicht indiziert ge-