Zur Klärung der Frage, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten oder anderer Personen vorliegt, beauftragte die Staatsanwaltschaft am 17. November 2020 Prof. Dr. I.________, Chefarzt der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Endokrin- und Transplantationschirurige des Kantonsspitals L.________, mit der Erstellung eines Aktenkurzgutachtens (pag. 168.022 ff.). Prof. Dr. I.________ kam im Aktenkurzgutachten vom 12. Juli 2021 (pag. 168.034 - 044) aufgrund der Begutachtung der medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Literatur und der «good clinical practice» (GCP) Guidelines nach bestem Wissen und Gewissen zum Schluss, dass in