F.________ wirft A.________ vor, nach dem Auftreten von Komplikationen bei D.________ am Abend des 20.09.2019 zu lange mit dem Ergreifen von medizinisch gebotenen Massnahmen gewartet zu haben. Eine dringliche Nachoperation sei so mit Verzögerung erst am 21.09.2019 durchgeführt worden mit den Folgen: • der Entstehung einer lebensbedrohlichen Situation für D.________, • einer wesentlichen Verschlechterung dessen Gesundheitszustandes, sowie • einer wesentlichen Verschlechterung dessen Heilungsaussichten.