Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 8. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 25. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. November 2021 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. Allfällige abschliessende Bemerkungen seien umgehend einzureichen.