39 Abs. 1 StPO) kann verzichtet werden, da zumindest derzeit jegliche Anzeichen auf strafbares Verhalten fehlen. Allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die auf elektronischem Weg erfolgte Mitteilung des Beschwerdeführers vom 14. August 2021 als Einsprache entgegengenommen hat, vermag den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht zu erfüllen. Gleiches gilt – mit Blick auf die Ausführungen in der Eingabe vom 26. August 2021 – für die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit dem Regionalgericht zur Beurteilung überwiesen hat.