4. Soweit der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen bei der Staatsanwaltschaft und beim Regionalgericht tätige Personen wegen Amtsmissbrauchs einreichen will, ist er darauf hinzuweisen, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) kann verzichtet werden, da zumindest derzeit jegliche Anzeichen auf strafbares Verhalten fehlen.