Gestützt auf die Gesamtumstände – und insbesondere mit Blick auf die zuvor erwähnte schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. August 2021 (E. 3.1 hiervor) – ist jedoch nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft die Eingabe(n) des Beschwerdeführers zur Beurteilung an das Regionalgericht überwiesen hat. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung keine Kosten auferlegt wurden, er mithin in dieser Hinsicht ohnehin nicht beschwert ist. Dem Beschwerdeführer sind weiter im vorinstanzlichen Verfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, wes-