Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Einsprache via elektronisches Kontaktformular ohnehin nicht den Formerfordernissen entsprechen würde. Gestützt auf die Gesamtumstände – und insbesondere mit Blick auf die zuvor erwähnte schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. August 2021 (E. 3.1 hiervor) – ist jedoch nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft die Eingabe(n) des Beschwerdeführers zur Beurteilung an das Regionalgericht überwiesen hat.