3.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht gestützt auf die vom Beschwerdeführer verfasste Eingabe vom 28. September 2021 sowie unter Berücksichtigung der Akten geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer keine Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. O 21 3267 eingereicht hatte. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Einsprache via elektronisches Kontaktformular ohnehin nicht den Formerfordernissen entsprechen würde.