Mit Verfügung vom 10. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Rechtzeitigkeit der Einsprache eingeräumt. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin am 28. September 2021 schriftlich mit, dass er nichts von einer Einsprache wisse und keine solche gemacht habe. Am 30. September 2021 erging die hier angefochtene Verfügung. 3.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht gestützt auf die vom Beschwerdeführer verfasste Eingabe vom 28. September 2021 sowie unter Berücksichtigung der Akten geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer keine Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. O 21 3267 eingereicht hatte.