eingereicht habe und daher eine solche auch nicht zurückziehen könne. Gleichzeitig forderte er die Staatsanwaltschaft aber auf, «diese Verfahren […] unverzüglich selbst rückwirkend zurückzuziehen und aufzuheben mit einer Entschädigung an mich […]». Am 6. September 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht zwecks Beurteilung, ob der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei bzw. zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Mit Verfügung vom 10. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Rechtzeitigkeit der Einsprache eingeräumt.