Mit E-Mail vom 19. August 2021 und Schreiben vom 24. August 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer u.a. mit, dass sie dessen Eingabe vom 14. August als Einsprache auffasse, diese ihrer Ansicht nach jedoch verspätet erfolgt sei und er innert einer Frist von 10 Tagen mitteilen solle, ob er unter diesen Umständen seine Einsprache zurückziehe, andernfalls die Sache zur Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache an das zuständige Regionalgericht weitergeleitet würde. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2021, dass er nie eine Einsprache