2 3. Die angefochtene Verfügung resp. die dort getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gar keine Einsprache erhoben habe, und die Abschreibung des Verfahrens sind rechtens. 3.1 Aktenkundig erging gegen den Beschwerdeführer am 7. Juli 2021 ein Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen am 16. März 2021 zum Nachteil eines Angestellten des Zivilstandsamts der Gemeinde D.________, indem er diesem am Telefon mit dem Tod gedroht hatte). Der Beschwerdeführer erhielt den Strafbefehl am 12. Juli