2.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des Regionalgerichts vom 30. September 2021. Soweit sich der Beschwerdeführer auf frühere Entscheide bezieht und deren Aufhebung beantragt, geht er über den Verfahrensgegenstand hinaus. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Zu prüfen bleibt einzig, ob das Regionalgericht zu Recht geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer keine Einsprache erhoben hat. 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt eine persönliche bzw. mündliche Anhörung. Dieser Antrag ist abzuweisen. Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 StPO).