BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache mangels Vorliegens einer Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht (Art. 90 Abs. 2 StPO). 2.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des Regionalgerichts vom 30. September 2021.