zensgeld und die Durchführung einer Einvernahme seiner Person. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Es ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).