1. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) stellte mit Verfügung vom 30. September 2021 fest, dass der Beschuldigte, A.________, gemäss eigenen Ausführungen keine Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. O 21 3267 eingereicht habe. Das Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache werde deshalb – ohne Erhebung zusätzlicher Kosten – als gegenstandlos abgeschrieben. Die Verfügung konnte dem Beschuldigten am 6. Oktober 2021 zugestellt werden.