Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 462 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 30. September 2021 (PEN 21 375) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) stellte mit Verfügung vom 30. September 2021 fest, dass der Beschuldigte, A.________, gemäss eige- nen Ausführungen keine Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. O 21 3267 einge- reicht habe. Das Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache werde deshalb – ohne Erhebung zusätzlicher Kosten – als gegenstandlos abgeschrieben. Die Ver- fügung konnte dem Beschuldigten am 6. Oktober 2021 zugestellt werden. Mit Ein- gabe vom 16. Oktober 2021 (Postaufgabe: 18. Oktober 2021) reichte der Beschul- digte (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Be- schwerde ein und verlangte – unter Auferlage sämtlicher Kosten an die Gegenpar- teien und Vorinstanzen – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und aller damit zusammenhängenden früheren Entscheide sowie die Eröffnung einer Stra- funtersuchung wegen Amts- und Rechtsmissbrauchs, die Ausrichtung von Schmer- zensgeld und die Durchführung einer Einvernahme seiner Person. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Es ergeht ein direkter Be- schluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache mangels Vorliegens einer Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht (Art. 90 Abs. 2 StPO). 2.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des Regionalge- richts vom 30. September 2021. Soweit sich der Beschwerdeführer auf frühere Entscheide bezieht und deren Aufhebung beantragt, geht er über den Verfahrens- gegenstand hinaus. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Zu prüfen bleibt einzig, ob das Regionalgericht zu Recht geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer keine Einsprache erhoben hat. 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt eine persönliche bzw. mündliche Anhörung. Die- ser Antrag ist abzuweisen. Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Das Entscheidrelevante geht aus den Akten un- missverständlich hervor (dazu nachfolgend E. 3). Gründe, welche ausnahmsweise ein mündliches Verfahren aufdrängen würden, sind nicht ersichtlich. 2 3. Die angefochtene Verfügung resp. die dort getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gar keine Einsprache erhoben habe, und die Abschreibung des Verfahrens sind rechtens. 3.1 Aktenkundig erging gegen den Beschwerdeführer am 7. Juli 2021 ein Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen am 16. März 2021 zum Nachteil eines Angestellten des Zivilstandsamts der Gemeinde D.________, indem er diesem am Telefon mit dem Tod gedroht hatte). Der Be- schwerdeführer erhielt den Strafbefehl am 12. Juli 2021. Am 14. August 2021 wandte sich der Beschwerdeführer via Kontaktformular an die Generalstaatsan- waltschaft. Darin monierte er die im Zusammenhang mit dem Strafbefehl ausge- stellte Rechnung sowie das Vorgehen der Strafbehörden und hielt fest, dass er keine Verfahren anerkenne. Er wisse nicht einmal, worum es überhaupt gehe, sei ihm doch kein rechtliches Gehör gewährt worden. Mit E-Mail vom 19. August 2021 und Schreiben vom 24. August 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwer- deführer u.a. mit, dass sie dessen Eingabe vom 14. August als Einsprache auffas- se, diese ihrer Ansicht nach jedoch verspätet erfolgt sei und er innert einer Frist von 10 Tagen mitteilen solle, ob er unter diesen Umständen seine Einsprache zurückziehe, andernfalls die Sache zur Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache an das zuständige Regionalgericht weitergeleitet würde. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2021, dass er nie eine Einsprache eingereicht habe und daher eine solche auch nicht zurückziehen könne. Gleichzei- tig forderte er die Staatsanwaltschaft aber auf, «diese Verfahren […] unverzüglich selbst rückwirkend zurückzuziehen und aufzuheben mit einer Entschädigung an mich […]». Am 6. September 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regional- gericht zwecks Beurteilung, ob der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei bzw. zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Mit Verfügung vom 10. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Rechtzeitigkeit der Einsprache eingeräumt. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin am 28. September 2021 schriftlich mit, dass er nichts von einer Einsprache wisse und keine solche gemacht habe. Am 30. September 2021 erging die hier angefochtene Verfügung. 3.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht gestützt auf die vom Be- schwerdeführer verfasste Eingabe vom 28. September 2021 sowie unter Berück- sichtigung der Akten geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer keine Einspra- che gegen den Strafbefehl Nr. O 21 3267 eingereicht hatte. Ergänzend ist festzu- halten, dass eine Einsprache via elektronisches Kontaktformular ohnehin nicht den Formerfordernissen entsprechen würde. Gestützt auf die Gesamtumstände – und insbesondere mit Blick auf die zuvor erwähnte schriftliche Eingabe des Beschwer- deführers vom 26. August 2021 (E. 3.1 hiervor) – ist jedoch nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft die Eingabe(n) des Beschwerdeführers zur Beurteilung an das Regionalgericht überwiesen hat. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung keine Kosten auferlegt wurden, er mithin in dieser Hinsicht ohnehin nicht beschwert ist. Dem Beschwerdeführer sind weiter im vorin- stanzlichen Verfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, wes- 3 halb das Regionalgericht zu Recht auf die Zusprechung einer Entschädigung ver- zichtet hat. 3.3 Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Sie ist demzufolge abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 4. Soweit der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen bei der Staatsanwaltschaft und beim Regionalgericht tätige Personen wegen Amtsmissbrauchs einreichen will, ist er darauf hinzuweisen, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzei- gen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) kann verzichtet wer- den, da zumindest derzeit jegliche Anzeichen auf strafbares Verhalten fehlen. Al- lein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die auf elektronischem Weg erfolgte Mitteilung des Beschwerdeführers vom 14. August 2021 als Einsprache entgegen- genommen hat, vermag den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht zu erfüllen. Glei- ches gilt – mit Blick auf die Ausführungen in der Eingabe vom 26. August 2021 – für die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit dem Regionalge- richt zur Beurteilung überwiesen hat. Ungeachtet dessen steht es dem Beschwerdeführer offen, direkt bei der Staatsan- waltschaft oder Polizei Anzeige zu erstatten. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Aus- gang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, somit dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Infolge sei- nes Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin C.________ (O 21 3267 – per B-Post) Bern, 25. Oktober 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 5 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6