6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Beschwerdeführer. Auf die Erhebung von Gebühren für das allfällige Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise verzichtet. Entschädigungen sind keine auszurichten, zumal kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.