3 diesem Zusammenhang auf die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 220 vom 3. Juni 2020, BK 21 147 vom 13. April 2021 und BK 21 181 vom 25. Mai 2021 verwiesen. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht im Sinne des Beschwerdeführers entscheidet und sich seiner Meinung nach gegen ihn und sein Umfeld stellt, begründet noch keine Voreingenommenheit, zumal keine Hinweise auf Verfahrensfehler ersichtlich sind. Das Ausstandsgesuch ist – soweit überhaupt gestellt – abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.