Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Soweit der Beschwerdeführer eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft geltend macht, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dem Beschwerdeführer ist hinlänglich bekannt, welche Anforderungen an ein Ausstandsgesuch gestellt werden. Es wird in