Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Betreibungen falsch seien, da er nie in Bern gewohnt habe, ist im Rahmen der betreibungsrechtlichen Verfahren einzubringen und es sind die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen. Die Personalien der Beschuldigten (Wohnort, Geburtsdatum, etc.) sind für das Verfahren nicht relevant und es gibt auch keine Hinweise, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die drei Beschuldigten getrennt hätte führen sollen, zumal auch der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen alle drei Beschuldigten eingereicht hatte. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt.