Das Behaupten von Offizialdelikten verpflichtet die Staatsanwaltschaft nicht, ein Verfahren zu eröffnen. Entscheidend ist einzig das Vorliegen eines Anfangsverdachts. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Betreibungen falsch seien, da er nie in Bern gewohnt habe, ist im Rahmen der betreibungsrechtlichen Verfahren einzubringen und es sind die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen.