4. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung der Nichtanhandnahme auf den bereits zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 271 vom 23. Juli 2021 und kommt zusammengefasst zum Schluss, es handle sich um eine rechtsmissbräuchliche Anzeige, welche keinen Rechtsschutz finden könne. Wie ausgeführt liegt nach Ansicht der Kammer aber keine identische Ausgangslage vor. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Anzeige des Beschwerdeführers ein belastbares Fundament fehlt. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein.