Im Beschluss BK 21 181 schien es zumindest um einen ähnlichen Sachverhalt gegangen zu sein. Mit Blick auf die allgemein gehaltenen Ausführungen in den Anzeigen und Beschwerden (keine Verfahrensnummern bzw. konkrete Angaben zu Betreibungsdossiers) und den Umstand, dass sich die Vorwürfe in diesem Verfahren auch gegen die Beschuldigte 2 richten, lässt sich aber nicht abschliessend beurteilen, ob es um den gleichen Sachverhalt gegangen ist. Es kann daher nicht gestützt auf den in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelten Grundsatz «ne bis in idem» (Doppelverfolgungsverbot) von einem Verfahrenshindernis ausgegangen werden.