Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind zwar allgemein, aber nicht stereotyp. Da die Ausgangslage nicht mit derjenigen in BK 21 271 vergleichbar ist, geht die Beschwerdekammer von einem rechtlich geschützten Interesse aus. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Eröffnung eines Strafverfahrens beantragt. Die Beschwerdekammer ist aber weder für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zuständig noch kann sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über Zivilansprüche entscheiden. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.