Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Oktober 2021 Beschwerde ein und beantragte die Einleitung einer Strafuntersuchung und eines Disziplinarverfahrens gegen die drei Beschuldigten, mit welchen eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft zu betrauen sei. Zudem verlangte er eine Entschädigung sowie die sofortige Auszahlung seiner Geldwerte. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).