Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 461 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. November 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amts- führung, Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 11. Oktober 2021 (EO 21 9952-9954) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die drei Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Nötigung, Drohung und Diebstahls nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilklä- ger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Oktober 2021 Beschwerde ein und beantragte die Einleitung einer Strafuntersuchung und eines Disziplinarverfahrens gegen die drei Beschuldigten, mit welchen eine ausserkantonale Staatsanwalt- schaft zu betrauen sei. Zudem verlangte er eine Entschädigung sowie die sofortige Auszahlung seiner Geldwerte. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Ver- fahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Anzeige ähnelt insofern dem im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 271 vom 23. Juli 2021 beschriebenen Vorgehen, als der Beschwerdeführer unliebsame Verfahrensbeteiligte anzeigt. Anders als im Verfahren BK 21 271 besteht die Be- schwerde vorliegend aber nicht aus einer Ansammlung von ausführlichen Text- bausteinen, in welchen ohne Bezugnahme auf den zu beurteilenden Sachverhalt in weitschweifiger Form alle erdenklich möglichen und unmöglichen Verfahrensanträ- ge gestellt und Rügen angebracht werden. Gleiches gilt für die Anzeige. Die Vor- bringen des Beschwerdeführers sind zwar allgemein, aber nicht stereotyp. Da die Ausgangslage nicht mit derjenigen in BK 21 271 vergleichbar ist, geht die Be- schwerdekammer von einem rechtlich geschützten Interesse aus. Auf die Be- schwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Eröffnung eines Straf- verfahrens beantragt. Die Beschwerdekammer ist aber weder für die Einleitung ei- nes Disziplinarverfahrens zuständig noch kann sie im Rahmen des Beschwerde- verfahrens über Zivilansprüche entscheiden. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten zusammengefasst vor, sie hätten im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren Pflichten verletzt (v.a. zu hohe Amtskos- ten in Rechnung gestellt, Geld nicht zurückgezahlt, Abrechnungen unterlassen). In erster Linie scheinen sich die Vorwürfe auf den Beschuldigten 1 zu beziehen, wo- bei die Beschuldigten 2 und 3 nach Ansicht des Beschwerdeführers aber in das «gleiche Horn blasen» würden. Es ist nicht das erste Mal, dass diese drei Beschul- digten vom Beschwerdeführer wegen solcher oder ähnlicher Delikte angezeigt worden sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 483 vom 3. Januar 2019; vgl. auch Beschlüsse BK 21 271 vom 23. Juli 2021 und BK 21 181 2 vom 25. Mai 2021 betreffend Beschuldigte 1 und 3 sowie BK 21 405 vom 22. Sep- tember 2021 und BK 17 416 vom 23. November 2017 betreffend Beschuldigter 1). Im Beschluss BK 21 181 schien es zumindest um einen ähnlichen Sachverhalt ge- gangen zu sein. Mit Blick auf die allgemein gehaltenen Ausführungen in den Anzei- gen und Beschwerden (keine Verfahrensnummern bzw. konkrete Angaben zu Be- treibungsdossiers) und den Umstand, dass sich die Vorwürfe in diesem Verfahren auch gegen die Beschuldigte 2 richten, lässt sich aber nicht abschliessend beurtei- len, ob es um den gleichen Sachverhalt gegangen ist. Es kann daher nicht gestützt auf den in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelten Grundsatz «ne bis in idem» (Doppelver- folgungsverbot) von einem Verfahrenshindernis ausgegangen werden. Auch die Staatsanwaltschaft schien kein Verfahrenshindernis anzunehmen. 4. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung der Nichtanhandnahme auf den bereits zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 271 vom 23. Juli 2021 und kommt zusammengefasst zum Schluss, es handle sich um eine rechtsmissbräuchliche Anzeige, welche keinen Rechtsschutz finden könne. Wie ausgeführt liegt nach Ansicht der Kammer aber keine identische Ausgangslage vor. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Anzeige des Beschwerdeführers ein be- lastbares Fundament fehlt. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2, publ. in: Pra 2018 Nr. 21 S. 192). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Es ergeben sich keine Hinweise, inwiefern zu Unrecht oder zu hohe Gebühren erhoben worden sein sol- len und inwiefern Abrechnungen unterblieben oder Zahlungen nicht ausgerichtet worden sein sollen. Es ist nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft alle möglichen Betreibungsverfahren nach allfälligen Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Ver- halten zu durchforsten. Dies käme einer unzulässigen fishing expedition gleich. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das die Nichtanhandnahme in Frage stellt. Das Behaupten von Offizialdelikten verpflichtet die Staatsanwaltschaft nicht, ein Verfahren zu eröffnen. Entscheidend ist einzig das Vorliegen eines An- fangsverdachts. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Betreibungen falsch seien, da er nie in Bern gewohnt habe, ist im Rahmen der betreibungsrecht- lichen Verfahren einzubringen und es sind die in diesem Zusammenhang vorgese- henen Rechtsmittel zu ergreifen. Die Personalien der Beschuldigten (Wohnort, Ge- burtsdatum, etc.) sind für das Verfahren nicht relevant und es gibt auch keine Hin- weise, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die drei Beschuldigten getrennt hätte führen sollen, zumal auch der Beschwerdeführer eine Anzeige ge- gen alle drei Beschuldigten eingereicht hatte. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist offensichtlich un- begründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Soweit der Beschwerdeführer eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft geltend macht, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dem Beschwerdeführer ist hinlänglich be- kannt, welche Anforderungen an ein Ausstandsgesuch gestellt werden. Es wird in 3 diesem Zusammenhang auf die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 220 vom 3. Juni 2020, BK 21 147 vom 13. April 2021 und BK 21 181 vom 25. Mai 2021 verwiesen. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht im Sinne des Beschwerdeführers entscheidet und sich seiner Meinung nach gegen ihn und sein Umfeld stellt, begründet noch keine Voreingenommenheit, zumal keine Hin- weise auf Verfahrensfehler ersichtlich sind. Das Ausstandsgesuch ist – soweit überhaupt gestellt – abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten für das Be- schwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Beschwerdeführer. Auf die Erhebung von Gebühren für das allfällige Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise verzichtet. Entschädigungen sind keine auszurichten, zumal kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Den Parteien werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 9. November 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. 6